Stiftungskapital und Spenden

 

Das Stiftungskapital hat bei der Gründung im Jahr 1986 DM 377.000,00 = € 192.757,03 betragen. Beim Stiftungskapital handelt es sich um das Vermögen, das ungeschmälert erhalten bleiben muss. Nur die Erträgnisse (Zinsen) und Spenden dürfen im Rahmen des in der Satzung festgelegten Stiftungszwecks z.B. durch Preise ausgegeben werden. Die Bestrebungen, durch gesetzlich erlaubte Ansparungen, einen Inflationsausgleich zu schaffen, werden seit Jahren durch das geringe Zinsniveau vereitelt. In keinem Fall soll jedoch der satzungsgemäße Zweck vereitelt oder geschmälert werden, junge Wissenschaftler, die auf dem Gebiet des Strahlen­schutzes und der Strahlenforschung tätig sind, zu unterstützen und auszuzeichnen.

 

Dabei ist die Stiftung auf finanzielle Hilfe zum Erhalt und möglichst auch zur Mehrung des Stiftungsvermögens und bei der Ausschüttung angemessener Preise angewiesen. Es bestehen dabei 3 Möglichkeiten, die Stiftung bei der Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks zu stärken, und zwar:

 

durch Spenden

durch Zustiftungen

durch die Gründung einer unselbständigen Stiftung

Die Spende

Willkommen sind Spenden, die dem Stiftungszweck dienen. Die Spende kann steuer­mindernd bei der Steuererklärung berücksichtigt werden, denn es können Spenden­bescheinigungen ausgestellt werden. Die Spende kann auch mit einer Auflage verbunden werden, wie z.B. der Auslobung eines besonderen Preises, der mit dem Namen des Spenders verbunden werden kann.

 

Das Spendenkonto der Hanns-Langendorff-Stiftung lautet:

 

Kto.  125 2089 beim Bankhaus Mayer in Freiburg

BLZ:   680 300 00

 

Die Zustiftung

Im Gegensatz zur Spende erhöht die Zustiftung das Stiftungskapital. Wie das Stiftungs­kapital selbst muss der zugestiftete Betrag in voller Höhe erhalten bleiben. Nur dessen Erträgnisse, d.h. die Zinsen, können dem Stiftungszweck zugeführt werden. Dadurch wird für die Stiftung die Möglichkeit geschaffen, zusätzlich junge Wissenschaftler zu unter­stützen.

 

 

Die unselbständige Stiftung

Können Spenden und Zustiftungen sowohl unter Lebenden als auch durch Testament für den Todesfall zugewendet werden, so wird die unselbständige Stiftung in aller Regel mit einer testamentarischen Verfügung verbunden werden. Der oder die Stifter gründen zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung eine eigene Stiftung, die meist den Namen des oder der Stifter trägt. Dadurch wird deren Andenken für die Nachwelt bewahrt, wie dies z.B. auch für Herrn Prof. Hanns Langendorff der Fall ist.

 

Soll für die neue Stiftung der Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten werden, dann kann sich diese neue Stiftung der Infrastruktur der Hanns-Langendorff-Stiftung bedienen. Voraussetzung ist nur, dass auch diese neue unselbständige Stiftung dem Stiftungszweck der Hanns-Langendorff-Stiftung folgt.

 

Neben der Bewahrung des Andenkens an die Stifter eröffnet die unselbständige Stiftung eine zusätzliche Möglichkeit, junge Wissenschaftler zu fördern. Die Juristen im Vorstand und Beirat sind gerne bereit, Entscheidungshilfe zu geben.

Die Juristen im Vorstand und Beirat sind gerne bereit, Entscheidungshilfe zu geben.