Stiftungskapital und Spenden
Das Stiftungskapital hat bei der Gründung im Jahr 1986 DM 377.000,00 = € 192.757,03 betragen.
Beim Stiftungskapital handelt es sich um das Vermögen, das ungeschmälert erhalten bleiben muss.
Nur die Erträgnisse (Zinsen) und Spenden dürfen im Rahmen des in der Satzung festgelegten Stiftungszwecks z.B.
durch Preise ausgegeben werden. Die Bestrebungen, durch gesetzlich erlaubte Ansparungen, einen Inflationsausgleich
zu schaffen, werden seit Jahren durch das geringe Zinsniveau vereitelt. In keinem Fall soll jedoch der satzungsgemäße
Zweck vereitelt oder geschmälert werden, junge Wissenschaftler, die auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und
der Strahlenforschung tätig sind, zu unterstützen und auszuzeichnen.
Dabei ist die Stiftung auf finanzielle Hilfe zum Erhalt und möglichst
auch zur Mehrung des Stiftungsvermögens und bei der Ausschüttung angemessener Preise angewiesen.
Es bestehen dabei 3 Möglichkeiten, die Stiftung bei der Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks zu stärken,
und zwar:
durch Spenden
durch
Zustiftungen
durch die
Gründung einer unselbständigen Stiftung
Die Spende
Willkommen sind Spenden, die dem Stiftungszweck dienen.
Die Spende kann steuermindernd bei der Steuererklärung berücksichtigt werden, denn es können Spendenbescheinigungen
ausgestellt werden. Die Spende kann auch mit einer Auflage verbunden werden, wie z.B. der Auslobung eines
besonderen Preises, der mit dem Namen des Spenders verbunden werden kann.
Das
Spendenkonto der Hanns-Langendorff-Stiftung lautet:
Kto. 125 2089 beim Bankhaus Mayer in Freiburg
BLZ: 680
300 00
Die Zustiftung
Im Gegensatz zur Spende erhöht die Zustiftung das Stiftungskapital.
Wie das Stiftungskapital selbst muss der zugestiftete Betrag in voller Höhe erhalten bleiben.
Nur dessen Erträgnisse, d.h. die Zinsen, können dem Stiftungszweck zugeführt werden.
Dadurch wird für die Stiftung die Möglichkeit geschaffen, zusätzlich junge Wissenschaftler zu unterstützen.
Die unselbständige Stiftung
Können Spenden und Zustiftungen sowohl unter Lebenden als auch durch Testament
für den Todesfall zugewendet werden, so wird die unselbständige Stiftung in aller Regel mit einer
testamentarischen Verfügung verbunden werden. Der oder die Stifter gründen zu Lebzeiten oder durch
letztwillige Verfügung eine eigene Stiftung, die meist den Namen des oder der Stifter trägt.
Dadurch wird deren Andenken für die Nachwelt bewahrt, wie dies z.B. auch für Herrn Prof. Hanns Langendorff
der Fall ist.
Soll für die neue Stiftung der Verwaltungsaufwand
möglichst gering gehalten werden, dann kann sich diese neue Stiftung der Infrastruktur der
Hanns-Langendorff-Stiftung bedienen. Voraussetzung ist nur, dass auch diese neue unselbständige Stiftung
dem Stiftungszweck der Hanns-Langendorff-Stiftung folgt.
Neben der Bewahrung des Andenkens an die Stifter eröffnet die unselbständige
Stiftung eine zusätzliche Möglichkeit, junge Wissenschaftler zu fördern.
Die Juristen im Vorstand und Beirat sind gerne bereit, Entscheidungshilfe zu geben.
Die Juristen im Vorstand und Beirat sind gerne bereit, Entscheidungshilfe zu geben.